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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs3 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß es auf die Erhaltung der bäuerlichen Veredelungsproduktion in der speziellen Betriebssparte (hier: Kälbermast), auf die sich die beantragte Haltungsbewilligung bezieht, ankommt. Eine solche Gefahr iSd ViehWG ist also nicht schon dann zu verneinen, wenn eine bäuerliche Veredelungsproduktion als solche, jedoch in anderen Betriebszweigen, in die die betroffenen bäuerlichen Betriebe nach der dargestellten Marktsituation ausweichen müßten (zB Rindermast, Schweinezucht etc), erhalten bleiben könnte. Dem dargestellten Auslegungsergebnis liegt darüberhinaus die Auffassung zugrunde, daß bei der bestehenden Marktsituation (Rückgang des Kalbfleischverbrauches, bedeutende nicht ausgeschöpfte Kapazitäten an Mastkälberstandplätzen, mangelnde Verfügbarkeit über zu mästendes Jungkälbermaterial infolge des Bedarfes für die Rindermast) jede weitere Bewilligungserteilung einen Verdrängungswettbewerb prognostizieren läßt, der eine Gefahr für die Erhaltung der bäuerlichen Veredelungsproduktion im Bereich der Kälbermast bedeutet. Dies deswegen, weil dieser gesetzliche (negative) Bewilligunstatbestand so zu verstehen ist, daß bei der gegebenen Situation die bestehende bäuerliche Veredelungsproduktion (argumentum "Erhaltung") selbst gegen die Konkurrenzierung durch andere bäuerliche Veredelungsbetriebe (und nicht nur durch gewerbliche Betriebe dieser Art) geschützt wird, sofern diese eine bewilligungspflichtige Kapazitätserweiterung anstreben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170338.X04Im RIS seit
20.11.2000