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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §10;Rechtssatz
Eine Gartenfläche bzw Parkfläche in der Größe von 9482 m2 kann durchaus eine Einheit mit einem Wohngebäude darstellen; welches sich auf einem unmittelbar angrenzenden demselben Eigentümer gehörenden Grundstück befindet. Wenn daher die Behörde die gesamte Grundfläche als Einheit und somit als bebaute Liegenschaft iSd § 93 Abs 1 StVO ansieht, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030294.X03Im RIS seit
29.01.2002