RS Vwgh 1994/11/30 93/03/0294

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

20/11 Grundbuch
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GBG 1955 §10;
GBG 1955 §3 Abs3;
StVO 1960 §93 Abs1;

Rechtssatz

Eine Gartenfläche bzw Parkfläche in der Größe von 9482 m2 kann durchaus eine Einheit mit einem Wohngebäude darstellen; welches sich auf einem unmittelbar angrenzenden demselben Eigentümer gehörenden Grundstück befindet. Wenn daher die Behörde die gesamte Grundfläche als Einheit und somit als bebaute Liegenschaft iSd § 93 Abs 1 StVO ansieht, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030294.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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