RS Vwgh 1994/11/30 94/03/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1994
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L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §21 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Rechtsanwalt in einem vorausgegangenen Verfahren eine vom Obmann des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft gefertigte Vollmachtsurkunde vorgelegt, ist es vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Berufungsbehörde trotz des von der Jagdgenossenschaft behaupteten Umstandes, daß dieser Rechtsanwalt in dem der Zustellung des vor der Berufungsbehörde angefochtenen Bescheides vorausgegangenen Verwaltungsverfahren als Vertreter des Jagdausschusses eingeschritten sei, das aufrechte Bestehen eines Vollmachtverhältnisses zwischen der Jagdgenossenschaft und diesem Rechtsanwalt annimmt. Da der Jagdausschuß weder Rechtspersönlichkeit genießt noch gem § 21 Abs 1 NÖ JagdG 1974 zur Vertretung der Jagdgenossenschaft befugt ist (Hinweis B 29.9.1993, 93/03/0139), würde die Berufung auf eine vom Jagdausschuß erteilte Vertretungsmacht keinen Sinn machen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Einschreiten dieses Rechtanwaltes im Hinblick auf die im vorausgegangenen Verfahren ausgewiesene Bevollmächtigung der Jagdgenossenschaft zugerechnet wird.

Schlagworte

Fundstellenliste ohne Rechtssatz Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030278.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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