RS Vwgh 1994/11/30 94/03/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §127;

Rechtssatz

Kommt die Begehung einer vor Ergehen eines Zurücknahmebescheides gesetzten (weiteren) Straftat erst nach Erlassung des Zurücknahmebescheides iSd § 13 Abs 1 BetriebsO 1994 hervor, so handelt es sich um einen Sachverhalt, der bereits bei Erlassung des Zurücknahmebescheides im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Inhabers des Taxilenkerausweises, insbesondere auch bei Festsetzung der Zurücknahmedauer, zu berücksichtigen gewesen wäre. Es liegt somit eine neue Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG vor, welche bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Zurücknahmeverfahrens gem § 69 Abs 3 AVG rechtfertigt. Hingegen bildet eine solche bereits vor Ergehung des Zurücknahmebescheides begangene Straftat keine Grundlage, dem Bewerber nach Ablauf der festgesetzten Zurücknahmedauer die Ausstellung des Taxilenkerausweises zu verweigern (hier: Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030155.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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