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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1991 §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0854 94/18/0855Rechtssatz
Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde es grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder, der - wenn überhaupt - bloß aufgrund einer durch einen unberechtigten Asylantrag erlangten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Erfüllung der nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erzwingen könnte (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0603). Die Ausweisung wäre daher jedenfalls iSd § 19 FrG 1993 zum Schutze der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) dringend geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180853.X01Im RIS seit
03.04.2001