RS Vfgh 1990/7/2 B696/90

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Verweigerung einer Konzession

Interessenabwägung (Folge)

1. Bescheid ist vollzugstauglich, da erst ab Rechtskraft des die Konzession versagenden Bescheides die gewerbliche Tätigkeit einzustellen ist (§376 Z37 Abs2 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988);

2. keine zwingenden öffentlichen Interessen; Interessenabwägung.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B696.1990

Dokumentnummer

JFR_10099298_90B00696_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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