Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels der Vorlage des angefochtenen Bescheides bei der nach Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erfolgten Stellung eines Verfahrenshilfeantrags sowie Vorlage eines VermögensbekenntnissesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit einem nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten, der Sache nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützten und am 12.2.2004 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schreiben zog H T den "Bescheid des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen" vom 22.1.2004, Jv 5857-33a/03, in Beschwerde.
Mit der am 9.6.2004 zugestellten Verfügung B214/04-2 (vom 2.6.2004) forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, die Beschwerde binnen 4 Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb der selben Frist - unter Vorlage eines nicht mehr als 4 Wochen alten Vermögensbekenntnisses - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Weiters wurde der Einschreiter aufgefordert, den angefochtenen Bescheid in Ur-, Gleich-, Abschrift oder Kopie anzuschließen.
Auf die Säumnisfolgen nach §19 Abs3 VfGG wurde dabei ausdrücklich hingewiesen.
Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge jedoch nicht nach: Er beantragte zwar die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache und legte dem Verfassungsgerichtshof am 15.6.2004 ein Vermögensbekenntnis vor, unterließ es jedoch, den angefochtenen Bescheid (in Ur-, Gleich-, Abschrift oder Kopie) anzuschließen.
Die Beschwerde war daher wegen eines nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B214.2004Dokumentnummer
JFT_09959073_04B00214_00