RS Vwgh 1994/12/1 94/18/0832

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Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Hat sich der Fremde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem die Ausweisung im Instanzenzug bestätigt wurde, bereits mehrere Monate unerlaubt in Österreich aufgehalten - er war illegeal (unter Außerachtlassung der Bestimmungen des zweiten Teiles des FrG 1993) in das Bundsgebiet eingereist und war nur aufgrund eines zu Unrecht gestellten Asylantrages (vorläufig) aufenthaltsberechtigt -, ist es ihm verwehrt, rechtens, dh unter Beachtung der maßgebenden Normen des AufenthaltsG 1992, vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Der Schutz der öffentlichen Ordnung macht demnach die Ausweisung des Fremden notwendig (Hinweis E 3.3.1994, 94/18/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180832.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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