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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Behauptet der Fremde (hier ein nigerianischer Staatsangehöriger), er sei in höchster Not aus Gründen politischer Verfolgung illegal nach Österreich eingereist und eine Einreise unter diesen Umständen sei jedenfalls von einer nicht aus einer Notsituation resultierenden illegalen Einreise zu unterscheiden, übersieht er, daß der behauptete Grund der illegalen Einreise ausschließlich für die Beurteilung der Frage von Bedeutung ist, ob ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zustand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180612.X01Im RIS seit
20.11.2000