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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs3;Rechtssatz
Es kann keine Rede davon sein, daß die in § 71 Abs 3 AVG verankerte Verpflichtung der Partei, im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, zu einer untrennbaren Einheit des Wiedereinsetzungsantrages mit der versäumten Handlung (hier: der Berufung) führte, dies mit der Folge, daß über beide Anbringen nur gleichzeitig (nicht gesondert) entschieden werden dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180842.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010