RS Vwgh 1994/12/1 94/18/0842

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Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs3;

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß die in § 71 Abs 3 AVG verankerte Verpflichtung der Partei, im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, zu einer untrennbaren Einheit des Wiedereinsetzungsantrages mit der versäumten Handlung (hier: der Berufung) führte, dies mit der Folge, daß über beide Anbringen nur gleichzeitig (nicht gesondert) entschieden werden dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180842.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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