RS Vwgh 1994/12/1 AW 94/09/0072

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Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/07/11 AW 94/09/0024 2

Stammrechtssatz

Allein das Vorhandensein von einer im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Möglichkeit, die allenfalls im Ergebnis denselben Effekt wie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (als gerichtliche Provisorialmaßnahme) herbeiführen könnte, (vgl § 54b Abs 3 VStG), reicht nicht aus, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG von vornherein auszuschließen. Für einen derartigen "Subsidiaritätsvorbehalt" bei Anwendung des § 30 Abs 2 VwGG fehlt im Gesetz jeder Anhaltspunkt. Sind daher die Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 VwGG gegeben, so ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar ungeachtet der Möglichkeit, daß dem Beschwerdeführer noch andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben.

Schlagworte

Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090072.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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