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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/07/11 AW 94/09/0024 2Stammrechtssatz
Allein das Vorhandensein von einer im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Möglichkeit, die allenfalls im Ergebnis denselben Effekt wie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (als gerichtliche Provisorialmaßnahme) herbeiführen könnte, (vgl § 54b Abs 3 VStG), reicht nicht aus, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG von vornherein auszuschließen. Für einen derartigen "Subsidiaritätsvorbehalt" bei Anwendung des § 30 Abs 2 VwGG fehlt im Gesetz jeder Anhaltspunkt. Sind daher die Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 VwGG gegeben, so ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar ungeachtet der Möglichkeit, daß dem Beschwerdeführer noch andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben.
Schlagworte
Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090072.A01Im RIS seit
20.11.2000