Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / MarktordnungRechtssatz
Abweisung eines "Wahrungsantrages" gemäß ArtIV Abs2 ViehwirtschaftsG
Folge
1) Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ist nicht Beurteilungsgegenstand im Verfanren über die aufschiebende Wirkung
Interessenabwägung
1) Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen;
2) Reduktion des Tierhaltungsbetriebes bei pflichtgemäßem Verhalten hätte schweren wirtschaftlichen Nachteil zur Folge.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B732.1990Dokumentnummer
JFR_10099290_90B00732_01