RS Vfgh 1990/7/10 B732/90

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Veröffentlicht am 10.07.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Marktordnung

Rechtssatz

Abweisung eines "Wahrungsantrages" gemäß ArtIV Abs2 ViehwirtschaftsG

Folge

1) Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ist nicht Beurteilungsgegenstand im Verfanren über die aufschiebende Wirkung

Interessenabwägung

1) Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen;

2) Reduktion des Tierhaltungsbetriebes bei pflichtgemäßem Verhalten hätte schweren wirtschaftlichen Nachteil zur Folge.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B732.1990

Dokumentnummer

JFR_10099290_90B00732_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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