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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Soweit der Fremde vorbringt, es habe sich bei den von ihm begangenen Eigentumsdelikten um "Bagatelldelikte" gehandelt und er sei nur zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, ist ihm zu erwidern, daß zur Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 1 vierter Fall FrG 1993 nicht die Verurteilung zu hohen Freiheitsstrafen oder die Verurteilung wegen Straftaten, die mit hohen Freiheitsstrafen bedroht sind, erforderlich ist. Im gegebenen Zusammenhang ist daher aus dem Ausmaß der verhängten Strafen für den Fremden nichts zu gewinnen (Hinweis E 14.4.1994, 93/18/0260; E 24.3.1994, 94/18/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180876.X01Im RIS seit
20.11.2000