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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / WasserrechtRechtssatz
keine Folge
Bescheid derzeit keinem Vollzug zugänglich
(Beschwerde gegen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß §138 WRG 1959 - unter Fristsetzung - die Beseitigung an einem Gerinne künstlich geschaffener Hindernisse aufgetragen wurde; Bescheid vor Ablauf der zur Beseitigung gesetzten Frist keinem Vollzug zugänglich.)
Begründungszusatz: Auf §85 Abs2 zweiter Satz VfGG 1953 betreffend die Stellung eines (neuerlichen) Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Falle geänderter Voraussetzungen wird hingewiesen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B749.1990Dokumentnummer
JFR_10099277_90B00749_01