RS Vfgh 1990/7/23 B749/90

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Veröffentlicht am 23.07.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Rechtssatz

keine Folge

Bescheid derzeit keinem Vollzug zugänglich

(Beschwerde gegen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß §138 WRG 1959 - unter Fristsetzung - die Beseitigung an einem Gerinne künstlich geschaffener Hindernisse aufgetragen wurde; Bescheid vor Ablauf der zur Beseitigung gesetzten Frist keinem Vollzug zugänglich.)

Begründungszusatz: Auf §85 Abs2 zweiter Satz VfGG 1953 betreffend die Stellung eines (neuerlichen) Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Falle geänderter Voraussetzungen wird hingewiesen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B749.1990

Dokumentnummer

JFR_10099277_90B00749_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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