RS Vwgh 1994/12/1 94/18/0858

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Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vom Fremden mit Berufung bekämpfte, im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Abschiebung aufgeschoben wurde, enthaltene Wortfolge "die Ausreise aus Österreich innerhalb dieser Frist in die Wege zu leiten" ist ungeachtet ihrer Bezeichnung keine als Auflage zu qualifizierende Nebenbestimmung. Denn es liegt im Wesen eines - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier: 25.8.1994) erteilten - Abschiebungsaufschubes und ist daher mit einem solchen untrennbar verbunden, daß der Fremde innerhalb des Aufschub-Zeitraumes, spätestens bis zu dem bestimmten Endzeitpunkt, seine Ausreise "in die Wege zu leiten", dh entsprechend vorzubereiten hat. Bei dieser Verpflichtung des Fremden handelt es sich demnach um eine solche, die ihn allein schon aufgrund des ihm gewährten Aufschubes trifft; sie wird also bereits mit diesem begründet. Wenn somit die besagte Verpflichtung des Fremden nochmals in einer gesonderten Formulierung im Bescheidspruch zum Ausdruck gebracht wird, so wird diese damit nicht begründet, vielmehr eine schon mit dem Ausspruch über die Erteilung des Abschiebungsaufschubes begründete Pflicht des Fremden bloß überflüssigerweise und ohne daß dem betreffenden Spruchteil ein normativer Gehalt zukäme, ein weiteres Mal "angeordnet". Die Berufung gegen die genannte, verfehlterweise als Auflage bezeichnete Wortfolge ist mangels eines Anfechtungssubstrates zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180858.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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