RS Vwgh 1994/12/1 94/18/0843

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §51;

Rechtssatz

Der durch einen Hungerstreik bewirkte psychische Ausnahmezustand des Fremden ist nur dann ein hinderndes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG, wenn dadurch die Dispositionsfähigkeit zur Gänze ausgeschlossen und der Fremde solcherart außerstande gewesen wäre, die nach der Sachlage erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Hat der Fremde während des Laufes der gegen den Ausweisungsbescheid zur Verfügung stehenden Berufungsfrist einen Vertreter zur Einbringung einer Beschwerde beim UVS gegen die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft bestellt, spricht dies gegen die behauptete Dispositionsunfähigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180843.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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