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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der durch einen Hungerstreik bewirkte psychische Ausnahmezustand des Fremden ist nur dann ein hinderndes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG, wenn dadurch die Dispositionsfähigkeit zur Gänze ausgeschlossen und der Fremde solcherart außerstande gewesen wäre, die nach der Sachlage erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Hat der Fremde während des Laufes der gegen den Ausweisungsbescheid zur Verfügung stehenden Berufungsfrist einen Vertreter zur Einbringung einer Beschwerde beim UVS gegen die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft bestellt, spricht dies gegen die behauptete Dispositionsunfähigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180843.X01Im RIS seit
20.11.2000