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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GesundheitswesenRechtssatz
Keine Folge, weil nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Schiedskommission nach der Krnt. KAO die Höhe der Pflegegebührenersätze, die von den Sozialversicherungsträgern an die Krankenanstaltenträger zu entrichten sind, festgesetzt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B755.1990Dokumentnummer
JFR_10099277_90B00755_01