RS Vfgh 1990/7/23 B755/90

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Veröffentlicht am 23.07.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gesundheitswesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Schiedskommission nach der Krnt. KAO die Höhe der Pflegegebührenersätze, die von den Sozialversicherungsträgern an die Krankenanstaltenträger zu entrichten sind, festgesetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B755.1990

Dokumentnummer

JFR_10099277_90B00755_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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