RS Vfgh 1990/7/27 B723/90

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Veröffentlicht am 27.07.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Sbg SchischulG 1989 §8 Abs5 und 6 VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. Versagung VfGG §85 Abs2 / Schischulrecht

Rechtssatz

Antrag auf aufschiebende Wirkung; keine Folge, weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch den Beteiligten für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beteiligten eine (beschränkte) Schischulbewilligung erteilt, unter einem diese jedoch dem Beschwerdeführer versagt.

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Beteiligter, Schischulen, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B723.1990

Dokumentnummer

JFR_10099273_90B00723_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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