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10 VerfassungsrechtNorm
Sbg SchischulG 1989 §8 Abs5 und 6 VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. Versagung VfGG §85 Abs2 / SchischulrechtRechtssatz
Antrag auf aufschiebende Wirkung; keine Folge, weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch den Beteiligten für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beteiligten eine (beschränkte) Schischulbewilligung erteilt, unter einem diese jedoch dem Beschwerdeführer versagt.
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Beteiligter, Schischulen, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B723.1990Dokumentnummer
JFR_10099273_90B00723_01