RS Vwgh 1994/12/7 94/13/0154

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/23 94/13/0182 2

Stammrechtssatz

Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Abgabepflichtigen haben, stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, daß der Abgabepflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130154.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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