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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/23 94/13/0182 2Stammrechtssatz
Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Abgabepflichtigen haben, stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, daß der Abgabepflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130154.X02Im RIS seit
20.11.2000