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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6;Rechtssatz
Der in den Bestimmungen des § 2 Abs 4 Z 1 und § 6 Z 6 UStG 1972 gebrauchte Begriff "Träger der Sozialversicherung" bildet einen typischen Beispielsfall für eine gesetzestechniche Anknüpfung. Der Begriff des Trägers der Sozialversicherung ist essentieller Bestandteil des sozialversicherungsrechtlichen Normenbestandes; die mit den aus diesem Status erfließenden Befugnissen und Obliegenheiten betrauten Körperschaften sind in den Sozialversicherungsgesetzen eindeutig bestimmt und gemäß § 31 Abs 1 ASVG im Hauptverband der österreichichen Sozialversicherungsträger in gesetzlich vorgesehener Weise zusammengefaßt (Hinweis Tomandl, Grundriß des Österreichischen Sozialrechtes/4, 187 f und 196; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht/2, 443 ff; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht/3, 353 f). Dem Steuergesetzgeber kann in der Anknüpfung an den sozialversicherungesetzlich definierten Begriff des Trägers der Sozialversicherung nicht unterstellt werden, andere als jene Einrichtungen damit bezeichnen zu wollen, welche im Normenbestand des Anknüpfungsrechtes so bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130009.X02Im RIS seit
20.11.2000