RS Vwgh 1994/12/7 94/13/0154

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z5;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/23 94/13/0182 5

Stammrechtssatz

Wenn auch die Kirchenbeitragsbehörden die Beiträge der "einfachen" Kirchenmitglieder häufig mangels Vorlage der Einkommensunterlagen niedrig einschätzen und diese Möglichkeit einem Pfarrer und Religionslehrer nicht zur Verfügung steht, weil sein Einkommen für die Kirche offenliegt und deswegen § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 keinen angemessenen Ausgleich herstellt, so rechtfertigt die Unmöglichkeit, gegen bestimmte Vorschriften zu verstoßen, es nicht, die daraus resultierenden, den Vorschriften der Höhe nach entsprechenden, jedenfalls aber durch die Privatsphäre verursachten Aufwendungen als Werbungskosten zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130154.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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