RS Vwgh 1994/12/7 94/13/0232

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §289;

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (hier betreffend Gewerbesteuer) die Abgabepflicht jedenfalls der Höhe nach noch ungewiß, so kann die Berufungsbehörde diese Ungewißheit im Berufungsverfahren selbst nicht beseitigen. Im Hinblick auf die Ungewißheit der Abgabepflicht ist die Berufungsbehörde aber nicht berechtigt, eine endgültige Entscheidung über die Gewerbesteuer zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130232.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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