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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (hier betreffend Gewerbesteuer) die Abgabepflicht jedenfalls der Höhe nach noch ungewiß, so kann die Berufungsbehörde diese Ungewißheit im Berufungsverfahren selbst nicht beseitigen. Im Hinblick auf die Ungewißheit der Abgabepflicht ist die Berufungsbehörde aber nicht berechtigt, eine endgültige Entscheidung über die Gewerbesteuer zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130232.X02Im RIS seit
20.11.2000