RS Vfgh 1990/7/27 B838/90

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Veröffentlicht am 27.07.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge, weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit Blick auf die durch den angefochtenen Bescheid geschaffene Rechtslage für die privatrechtliche Rechtsposition des Beschwerdeführers ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bieterbewilligung zur Teilnahme an der Versteigerung eines Grundstückes mit der Begründung versagt, daß dies dem öffentlichen Interesse iS des §4 Abs1 Tir. GVG 1983 zuwiderlaufen würde, insbesondere den Interessen nach §6 Abs1 Tir. GVG 1983.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B838.1990

Dokumentnummer

JFR_10099273_90B00838_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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