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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge, weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit Blick auf die durch den angefochtenen Bescheid geschaffene Rechtslage für die privatrechtliche Rechtsposition des Beschwerdeführers ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bieterbewilligung zur Teilnahme an der Versteigerung eines Grundstückes mit der Begründung versagt, daß dies dem öffentlichen Interesse iS des §4 Abs1 Tir. GVG 1983 zuwiderlaufen würde, insbesondere den Interessen nach §6 Abs1 Tir. GVG 1983.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B838.1990Dokumentnummer
JFR_10099273_90B00838_01