RS Vwgh 1994/12/9 AW 94/09/0071

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Veröffentlicht am 09.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG über den Bf eine Geldstrafe verhängt. Spezialpräventive Erwägungen können in besonders gelagerten Fällen als der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen gewertet werden. In den beiden abgeschlossenen von fünf Beschwerdefällen hat der Bf obsiegt. Diesen Fällen lagen Sachverhalte zugrunde, die der jetzt von der belangten Behörde als Strategie bezeichneten Vorgangsweise nicht unähnlich waren. Dennoch war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht stattzugeben, weil der Bf in Ansehung der über ihn verhängten Geldstrafen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen ist, weil die Höhe der Geldleistung - insgesamt S 44.000 - im Verhältnis zu seinem Nettoeinkommen - S 20.000 monatlich - nicht die Annahme eines offenkundig gegebenen unverhältnismäßigen Nachteils rechtfertigt.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtZwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090071.A01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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