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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG über den Bf eine Geldstrafe verhängt. Spezialpräventive Erwägungen können in besonders gelagerten Fällen als der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen gewertet werden. In den beiden abgeschlossenen von fünf Beschwerdefällen hat der Bf obsiegt. Diesen Fällen lagen Sachverhalte zugrunde, die der jetzt von der belangten Behörde als Strategie bezeichneten Vorgangsweise nicht unähnlich waren. Dennoch war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht stattzugeben, weil der Bf in Ansehung der über ihn verhängten Geldstrafen der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen ist, weil die Höhe der Geldleistung - insgesamt S 44.000 - im Verhältnis zu seinem Nettoeinkommen - S 20.000 monatlich - nicht die Annahme eines offenkundig gegebenen unverhältnismäßigen Nachteils rechtfertigt.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtZwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090071.A01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011