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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 111a Abs 1 Satz zwei WRG 1959 sieht vor, daß die Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen ist. Eine Einschränkung des Inhaltes, daß es sich dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften, enthält diese Bestimmung nicht. § 111a WRG 1959 kann daher nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage in das Detailverfahren habe zur Folge, daß im Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage getroffen werden dürfe. Es ist daher auch zulässig, im Grundsatzgenehmigungsbescheid Auflagen für das Detailprojekt vorzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X08Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018