RS Vwgh 1994/12/13 91/07/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111a Abs1;

Rechtssatz

§ 111a Abs 1 Satz zwei WRG 1959 sieht vor, daß die Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen ist. Eine Einschränkung des Inhaltes, daß es sich dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften, enthält diese Bestimmung nicht. § 111a WRG 1959 kann daher nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage in das Detailverfahren habe zur Folge, daß im Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage getroffen werden dürfe. Es ist daher auch zulässig, im Grundsatzgenehmigungsbescheid Auflagen für das Detailprojekt vorzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X08

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten