RS Vwgh 1994/12/13 93/07/0169

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung im Ergebnis richtig, im der Sache selbst mit einer unzutreffenden Begründung zurückgewiesen hat, kann der Bf im vorliegenden Fall in keinem Recht verletzt sein (hier: die Berufung wäre mangels Bezeichnung des angefochtenen Bescheides gem § 63 Abs 3 AVG zurückzuweisen gewesen, nicht wegen der erweiterten Rechtskraft gem § 107 Abs 2 WRG 1979, weil diese im Verfahren nach § 121 WRG 1959 nicht gilt - Hinweis E 29.9.1994, 94/07/0054).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070169.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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