RS Vwgh 1994/12/13 91/07/0130

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten in einem Wasserrechtsverfahren unterscheidet sich insofern von jener eines Trägers wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959, als die Einwendungen von Fischereiberechtigten nicht zur Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigungen führen können. Fischereiberechtigte können nur konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Sie haben nur insoweit Anspruch darauf, daß ihrem Begehren Rechnung getragen wird, als hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X15

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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