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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten in einem Wasserrechtsverfahren unterscheidet sich insofern von jener eines Trägers wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959, als die Einwendungen von Fischereiberechtigten nicht zur Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigungen führen können. Fischereiberechtigte können nur konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Sie haben nur insoweit Anspruch darauf, daß ihrem Begehren Rechnung getragen wird, als hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X15Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018