RS Vwgh 1994/12/13 91/07/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Kundmachung für die Anberaumung der mündlichen Verhandlung (zur wasserrechtlichen Bewilligung eines Kraftwerksprojektes) für die einzelnen Gemeinden als Verhandlungstage immer nur jenen Zeitraum angegeben hat, der für die betreffenden Gemeinden vorgesehen war, ohne zu erwähnen, daß die Betroffenen Einwendungen nicht nur an den für ihre Gemeinde vorgesehenen Tagen vorbringen konnten, sondern an allen Tagen, an denen eine mündliche Verhandlung stattfand, belastet die Kundmachung nicht mit einem Mangel, da keine Vorschrift einen solchen Hinweis vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070139.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten