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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Kundmachung für die Anberaumung der mündlichen Verhandlung (zur wasserrechtlichen Bewilligung eines Kraftwerksprojektes) für die einzelnen Gemeinden als Verhandlungstage immer nur jenen Zeitraum angegeben hat, der für die betreffenden Gemeinden vorgesehen war, ohne zu erwähnen, daß die Betroffenen Einwendungen nicht nur an den für ihre Gemeinde vorgesehenen Tagen vorbringen konnten, sondern an allen Tagen, an denen eine mündliche Verhandlung stattfand, belastet die Kundmachung nicht mit einem Mangel, da keine Vorschrift einen solchen Hinweis vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070139.X02Im RIS seit
12.11.2001