RS Vwgh 1994/12/13 91/07/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;

Rechtssatz

Der Umstand, daß Amtssachverständige Teile eines Privatgutachtens ihrer Beurteilung einer nur fachkundig zu lösenden Frage zugrundegelegt haben, andere Annahmen dieses Gutachtens aber verworfen haben, nimmt den Aussagen der Amtssachverständigen für sich allein nicht ihre Schlüssigkeit, wenn sie begründen, warum einzelne Teile nicht übernommen wurden. Die Richtigkeit der übernommenen Teile mußte nicht erst von den Amtssachverständigen dargelegt werden, wenn dazu fachlich fundierte Einwände nicht vorgebracht werden.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelAnforderung an ein GutachtenBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X14

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten