RS Vwgh 1994/12/13 91/07/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit, über eine Parteistellung gesondert abzusprechen, besteht dann nicht, wenn die Parteistellung von der Behörde ohnedies anerkannt wird. Durch das Unterbleiben eines solchen Abspruches wurde der Betroffene (hier jemand, der im Zuge eines wasserrechtlich zu bewilligenden Kraftwerksbaues seine Parteistellung erkennbar aus dem von ihm behaupteten Grundeigentum ableitet) auch in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070139.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten