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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Notwendigkeit, über eine Parteistellung gesondert abzusprechen, besteht dann nicht, wenn die Parteistellung von der Behörde ohnedies anerkannt wird. Durch das Unterbleiben eines solchen Abspruches wurde der Betroffene (hier jemand, der im Zuge eines wasserrechtlich zu bewilligenden Kraftwerksbaues seine Parteistellung erkennbar aus dem von ihm behaupteten Grundeigentum ableitet) auch in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070139.X01Im RIS seit
12.11.2001