Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus § 111a WRG 1959 ergibt sich, daß die Wasserrechtsbehörde den Sachverhalt soweit zu klären hat, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich einer Genehmigung zugänglich ist, was auch eine so geartete Sachverhaltsermittlung bedingt, die es ermöglicht, über Einwendungen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens abzusprechen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X04Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018