Index
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 11 Abs 1 NÖ UmweltschutzG 1984 kann keine klare gesetzgeberische Absicht auf Erlassung ergänzender Ausführungsbestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform durch Erweiterung des im Ausführungsgesetz taxativ normierten Parteienkreises entnommen werden. Auch die Materialien zur Gesetzwerdung des NÖ UmweltschutzG 1984 enthalten keinen Hinweis auf eine solche Absicht des Gesetzgebers. Ohne eine in dieser Hinsicht eindeutige Norm aber fehlt es der NÖ Umweltschutzanwaltschaft für eine Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren an der gesetzlichen Grundlage. Der NÖ Umweltschutzanwaltschaft kommt somit keine Berechtigung zur Beschwerderhebung gegen einen Bescheid im Zusammenlegungsverfahren zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070160.X03Im RIS seit
11.07.2001