RS Vwgh 1994/12/13 94/07/0160

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
L81503 Umweltschutz Niederösterreich
L81513 Umweltanwalt Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §13 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §6;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 11 Abs 1 NÖ UmweltschutzG 1984 kann keine klare gesetzgeberische Absicht auf Erlassung ergänzender Ausführungsbestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform durch Erweiterung des im Ausführungsgesetz taxativ normierten Parteienkreises entnommen werden. Auch die Materialien zur Gesetzwerdung des NÖ UmweltschutzG 1984 enthalten keinen Hinweis auf eine solche Absicht des Gesetzgebers. Ohne eine in dieser Hinsicht eindeutige Norm aber fehlt es der NÖ Umweltschutzanwaltschaft für eine Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren an der gesetzlichen Grundlage. Der NÖ Umweltschutzanwaltschaft kommt somit keine Berechtigung zur Beschwerderhebung gegen einen Bescheid im Zusammenlegungsverfahren zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070160.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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