RS Vwgh 1994/12/13 93/07/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/18 90/07/0117 1

Stammrechtssatz

Der Einspruch eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft gegen einen Beschluß von deren Vollversammlung kann nur die Frage aufwerfen, ob dieser nicht ordnungsgemäß, dh entsprechend den Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft oder des Gesetzes zustande gekommen ist (formeller Mangel) oder ob dieser Beschluß gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt (inhaltlicher Mangel); (Hinweis E 30.9.1980, 2917/79, VwSlg 10243 A/1980; E 30.3.1982, 81/07/0229), wobei nur eine solche Satzungsverletzung oder Gesetzesverletzung einer VwGH-Beschwerde zum Erfolg verhilft, als damit in Rechte des beschwerdeführenden Mitglieds der Agrargemeinschaft eingegriffen wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070109.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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