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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0188 94/11/0189 94/11/0190Rechtssatz
Die tatsächliche Vollstreckung der Strafe bewirkt bei Aufschubbegehren gemäß § 54a VStG den Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und des Rechtsschutzbedürfnisses des Bf. Dies ist mit jenen Fällen vergleichbar, in denen nach Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein befristeter Vollstreckungsaufschub versagt wurde, die Frist abgelaufen ist und zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge nachträglichen Wegfalles der Rechtsverletzungsmöglichkeit führt (Hinweis B 28.6.1994, 93/11/0143).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110187.X02Im RIS seit
03.04.2001