RS Vwgh 1994/12/13 94/11/0364

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75a Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0365

Rechtssatz

Bei der Erlassung eines Mopedfahrverbotes nach § 75a KFG ist eine weitere Berufung gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes an den UVS unzulässig. Dies gilt auch bei einer Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG iVm § 75a Abs 1 KFG mit mehr als fünf Jahren und daher auch bei einem Mopedfahrverbot wegen einer geistigen oder körperlichen Nichteignung auf Dauer (hier: laut Bescheidbegründung darf nie mehr ein Motorfahrrad gelenkt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110364.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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