Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §123 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0365Rechtssatz
Bei der Erlassung eines Mopedfahrverbotes nach § 75a KFG ist eine weitere Berufung gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes an den UVS unzulässig. Dies gilt auch bei einer Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG iVm § 75a Abs 1 KFG mit mehr als fünf Jahren und daher auch bei einem Mopedfahrverbot wegen einer geistigen oder körperlichen Nichteignung auf Dauer (hier: laut Bescheidbegründung darf nie mehr ein Motorfahrrad gelenkt werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110364.X01Im RIS seit
03.04.2001