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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/11/0284Rechtssatz
Daß den Beschuldigten seine strafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG (noch) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und nicht als Vorstand der (nunmehrigen) AG, in die die GmbH zum maßgeblichen Tatzeitpunkt umgewandelt war, vorgeworfen wurde, hat auf die Tauglichkeit der Verfolgungshandlung keinen Einfluß. Die belangte Behörde wäre nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, die unrichtige Bezeichnung des Arbeitgebers durch die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis durch Angabe der zutreffenden richtigzustellen (Hinweis E 30.7.1992, 92/18/0211-0218), woraus auch die Richtigstellung der Bezeichnung der Organstellung des Beschuldigten (Vorstand statt Geschäftsführer) zu folgen hätte.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110283.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013