RS Vwgh 1994/12/13 94/11/0283

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/11/0284

Rechtssatz

Daß den Beschuldigten seine strafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG (noch) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und nicht als Vorstand der (nunmehrigen) AG, in die die GmbH zum maßgeblichen Tatzeitpunkt umgewandelt war, vorgeworfen wurde, hat auf die Tauglichkeit der Verfolgungshandlung keinen Einfluß. Die belangte Behörde wäre nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, die unrichtige Bezeichnung des Arbeitgebers durch die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis durch Angabe der zutreffenden richtigzustellen (Hinweis E 30.7.1992, 92/18/0211-0218), woraus auch die Richtigstellung der Bezeichnung der Organstellung des Beschuldigten (Vorstand statt Geschäftsführer) zu folgen hätte.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110283.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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