RS Vwgh 1994/12/13 94/11/0011

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/04/16 91/11/0005 1

Stammrechtssatz

Durch den Beschluß der Stellungskommission des Militärkommandos, mit dem der Wehrpflichtige für untauglich befunden wurde, hat dieser die Rechtsstellung erlangt, die er durch seinen Antrag auf Befreiung angestrebt hat. Damit liegt hinsichtlich seiner Beschwerde gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid materielle Klaglosstellung vor (Hinweis B 19.1.1988, 87/11/0051).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110011.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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