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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides nach § 111a WRG hängt nicht davon ab, ob die belangte Behörde darin eine Begriffsbestimmung (nähere Erörterung) des Begriffes der "grundsätzlichen Zulässigkeit" gegeben hat, sondern davon, ob der angefochtene Bescheid inhaltlich zu Recht von der grundsätzlichen Zulässigkeit ausgeht und ob daher die Grundsatzgenehmigung zu Recht erteilt wurde. Dabei könnte im Rahmen der Prüfung der Beschwerde nur eine solche Fehlbeurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu einer Aufhebung des Bescheides führen, die subjektive Rechte der Bf berührt. Weder ein Unterbleiben einer näheren Ausführung zum Begriff der "grundsätzlichen Zulässigkeit" noch eine allfällige Gleichsetzung dieses juristischen Begriffes mit dem vom Sachverständigen gebrauchten gleich lautenden technischen Begriff stellt für sich allein eine solche Rechtsverletzung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X02Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018