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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111a;Rechtssatz
Nach der Regierungsvorlage zur WRGNov 1990 (1152 Blg NR 17 GP) sollte § 111a WRG 1959 die gesetzliche Deckung für die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts für zulässig erklärte Verfahrensaufspaltung bei Großprojekten schaffen; das ändert aber nichts daran, daß bei Beurteilung von Großprojekten in erster Linie vom Wortlaut des § 111a WRG 1959 auszugehen ist und nicht unbesehen die frühere Judikatur zur Verfahrensaufspaltung herangezogen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X03Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018