RS Vwgh 1994/12/13 92/07/0073

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs10;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs9;

Rechtssatz

Die von Eigentümern der in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke zum Ausdruck gebrachte Sichtweise, von "ihrem" Grund etwas "herzugeben", widerspricht der rechtlichen Konzeption der Zusammenlegung. Dieser liegt das Ziel einer Verbesserung der Agrarstruktur des gesamten Gebietes im Wege einer Flureinteilung zugrunde. Dem in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Altbestand einer Verfahrenspartei kommt rechtliche Bedeutung dabei nur insoweit zu, als zum einen darin Grundstücke enthalten waren, welche dem bisherigen Eigentümer nach § 19 Abs 10 OÖ FlVfLG 1979 kraft gesetzlicher Anordnung wieder zuzuweisen sind, als zum anderen Hofstellen nach § 15 Abs 3 legcit nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden dürfen, und als schließlich der Gesamtwert der eingebrachten Grundstücke die rechnerische Grundgröße bildet, von der ausgehend der Anspruch der Verfahrenspartei auf flächenmäßig und wertmäßig entsprechende Abfindung iSd § 19 Abs 7 bis § 19 Abs 9 OÖ FlVfLG 1979 zu ermitteln ist. Das im ersten Satz der Bestimmung des § 19 Abs 7 OÖ FlVfLG 1979 normierte Gebot der Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte steht unter dem Vorbehalt der Tunlichkeit einer solchen Berücksichtigung und gewährt keinen Rechtsanspruch auf weitestgehende Wiederzuteilung des vorigen Besitzstandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070073.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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