RS Vwgh 1994/12/13 92/07/0193

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht primärer Zweck einer Agrargemeinschaft, aus den Erlösen der ihrer Vollversammlung durch die Satzung eingeräumten Möglichkeiten der Veräußerung von Grundstücken Einnahmen zu erzielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070193.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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