Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Aus der Bestimmung einer agrargemeinschatlichen Verwaltungssatzung, wonach das Einspruchsrecht ausdrücklich nur überstimmten Mitgliedern eingeräumt und einer Vollversammlung ferngebliebenen Mitgliedern versagt ist, ist zu folgern, daß die Verwaltungssatzung den Beginn des Laufes der Einspruchsfrist an den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Abstimmungsergebnisses in der Vollversammlung knüpft. Der Eintragung des Protokolles in das Beschlußbuch kommt demgegenüber nur der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu, deren Einhaltung die spätere Nachprüfung der gefaßten Beschlüsse ermöglichen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070171.X01Im RIS seit
11.07.2001