RS Vwgh 1994/12/13 94/07/0171

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung einer agrargemeinschatlichen Verwaltungssatzung, wonach das Einspruchsrecht ausdrücklich nur überstimmten Mitgliedern eingeräumt und einer Vollversammlung ferngebliebenen Mitgliedern versagt ist, ist zu folgern, daß die Verwaltungssatzung den Beginn des Laufes der Einspruchsfrist an den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Abstimmungsergebnisses in der Vollversammlung knüpft. Der Eintragung des Protokolles in das Beschlußbuch kommt demgegenüber nur der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu, deren Einhaltung die spätere Nachprüfung der gefaßten Beschlüsse ermöglichen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070171.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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