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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Gegen Entscheidungen nach § 117 Abs 1 WRG ist durch § 117 Abs 4 WRG der Weg zum ordentlichen Gericht eröffnet, gleichgültig, ob sie von der zuständigen Behörde stammen oder nicht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070060.X02Im RIS seit
12.11.2001