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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111a Abs1;Rechtssatz
Aus § 111a Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, daß die Behörde im Grundsatzgenehmigungsverfahren jedenfalls die Frage zu beurteilen hat, ob das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist. Auf diese Frage hat sich daher auch das Ermittlungsverfahren jedenfalls zu beziehen. § 111a WRG 1959 enthält aber keine starre Abgrenzung zwischen Grundsatzgenehmigungsverfahren und Detailverfahren. § 111a Abs 1 Satz drei WRG 1959 verpflichtet die Behörde, darüber abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben. Schon daraus folgt, daß die Behörde es in der Hand hat, zu bestimmen, welchen Fragen sie - wenn geklärt ist, daß das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist - in die Detailverfahren verweist. Für das Grundsatzgenehmigungsverfahren ist daraus der Schluß zu ziehen, daß es der Behörde - entsprechend den Ergebnissen des Grundsatzgenehmigungsverfahrens - anheimgestellt ist, auch Einzelheiten, die bereits auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens klargestellt sind, im Grundsatzgenehmigungsbescheid zu erledigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X07Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018