RS Vwgh 1994/12/13 94/11/0263

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Stellte die Berufungsbehörde in ihrem Vorbescheid ausdrücklich auf die Mitwirkung des Vaters des Wehrpflichtigen im Rahmen seiner gesundheitlich eingeschränkten Möglichkeit im Betrieb ab, so ist es ihr verwehrt, einen neuerlichen Befreiungsantrag iSd § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990, der sich darauf stützt, daß der Vater seit seiner seit der seinerzeitigen Antragstellung eingetretenen Erkrankung überhaupt nicht mehr im Betrieb mitarbeiten kann, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen; zumal damit eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes geltend gemacht wird.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110263.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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