RS Vwgh 1994/12/13 94/07/0171

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein zur Vollversammlung nicht ordnungsgemäß geladenes Mitglied einer Agrargemeinschaft kann nicht als "ferngeblieben" iSd Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft angesehen werden. Ein solches Mitglied geht auch seines Einspruchsrechtes gegen einen in der Vollversammlung gefaßten Beschluß nicht verlustig. Die Frist zur Einspruchserhebung beginnt in einem solchen Fall vielmehr erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des gefaßten Beschlusses zu laufen (Hinweis E 22.6.1993, 91/07/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070171.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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