Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Ein zur Vollversammlung nicht ordnungsgemäß geladenes Mitglied einer Agrargemeinschaft kann nicht als "ferngeblieben" iSd Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft angesehen werden. Ein solches Mitglied geht auch seines Einspruchsrechtes gegen einen in der Vollversammlung gefaßten Beschluß nicht verlustig. Die Frist zur Einspruchserhebung beginnt in einem solchen Fall vielmehr erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des gefaßten Beschlusses zu laufen (Hinweis E 22.6.1993, 91/07/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070171.X02Im RIS seit
11.07.2001