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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111a Abs1;Rechtssatz
Der Fischereiberechtigte kann nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Behörde vom Fischereiberechtigten im Verfahren erhobene konkrete Forderungen iSd § 15 Abs 1 WRG 1959 zu Unrecht abweist. Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren nach § 111a Abs 1 WRG kann von vornherein keine Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten darstellen, da diese Bestimmung einen Abspruch zwingend nur für solche Einwendungen vorsieht, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten. Derartige Einwendungen stehen einem Fischereiberechtigten aber nicht offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X16Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018