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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111a Abs1;Rechtssatz
§ 111a Abs 1 WRG 1959 normiert als Voraussetzungen für eine Verfahrensaufspaltung in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen zum einen ein Vorhaben, das nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist, und weiters einen Antrag des Bewilligungswerbers. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Verfahrensaufspaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X06Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018