RS Vwgh 1994/12/13 91/07/0098

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 lite;
WRG 1959 §138 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/07/0021 3

Stammrechtssatz

Weder am Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG, noch am Vorliegen des mit dem wasserpolizeilichen Auftrag verfolgten öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung (§ 105 lit e WRG) vermag der Umstand etwas zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070098.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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