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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 lite;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/03 90/07/0021 3Stammrechtssatz
Weder am Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG, noch am Vorliegen des mit dem wasserpolizeilichen Auftrag verfolgten öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung (§ 105 lit e WRG) vermag der Umstand etwas zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070098.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011