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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird bei der Erlassung eines Straferkenntnisses (hier wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO) gegen § 9 Abs 1 ZustG, wonach die Behörde eine ihr gegenüber als Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemachte Person als Empfänger aller an diese Person ergehenden Erledigungen zu bezeichnen hat, verstoßen, bewirkt die Hinterlegung nicht die Zustellung an den Beschuldigten. Geht die Berufungsbehörde auf Grund einer Mitteilung der Erstbehörde von der Rechtskraft des Straferkenntnisses aus und setzt sie sich nicht mit dem Vorbringen des Berufungswerbers im Entziehungsverfahren nach § 74 Abs 1 KFG, kein Alkoholdelikt begangen zu haben, auseinander, liegt Rechtswidrigkeit vor, wobei es auf ein Verschulden der Berufungsbehörde nicht ankommt (hier: das Fehlen der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bf hindert den VwGH an der Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkerberechtigung und Anordnung einer Nachschulung).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110259.X01Im RIS seit
12.06.2001